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§ 27 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Standgeld der Dreispitzverwaltung

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
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§ 27 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Standgeld der Dreispitzverwaltung

1. Für Wagen, die mehr als drei Tage verspätet werden, verrechnet die Dreispitzverwaltung ein Standgeld gemäss Gebührentarif.

2. Die Dreispitzverwaltung behält sich vor, bei starkem Wagenandrang die standgeldfreie Frist zu kürzen.

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