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§ 26 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Wagenbehandlungsfristen für Anschliesser

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
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§ 26 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Wagenbehandlungsfristen für Anschliesser

1. Die Wagenbehandlungsfristen für Anschliesser richten sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874 und nach denen des Nebengebührentarifs der Schweizerischen Transportunternehmungen.

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