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§ 25 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Wagenbehandlungsfristen für Niederlassungen

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
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§ 25 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Wagenbehandlungsfristen für Niederlassungen

1. Die Wagenbehandlungsfrist beträgt für Niederlassungen zwölf Geschäftsstunden (Sonderabmachung zwischen SBB und Kanton Basel-Stadt vom 4. Februar 1902). Die Frist beginnt zu laufen

a) für Wagen, die direkt auf das Dreispitzareal überführt werden: bei der Ankunft des Überfuhrzuges auf den Abstellgeleisen an der Münchensteinerstrasse;

b) für Wagen, die erst nach ihrer Ankunft im Güterbahnhof bzw. im Rangierbahnhof Basel zur Überfuhr nach dem Dreispitz verfügt werden, wird die Zeit vom Moment der Benachrichtigung an die Wagenempfänger bis zur Disposition von der zwölfstündigen Wagenbehandlungsfrist abgezogen (vgl. Nebengebührentarif der Schweizerischen Transportunternehmungen);

c) für die Überschreitung der Wagenbehandlungsfrist erhebt die Bahnverwaltung die gesetzliche Entschädigung von Fr. 3.- pro Wagen für jeden ganzen oder angefangenen Tag gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise vom 19. Dezember 1874. Überdies sind ihr alle Konventionalstrafen zu ersetzen, welche sie allfällig fremden Eisenbahnverwaltungen für verspätete Rücksendung ihrer Wagen bezahlen muss.

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