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§ 24 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Erklärung für die Wagenzufuhr

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
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§ 24 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Erklärung für die Wagenzufuhr

1. Jede Niederlassung hat der Güterverwaltung Basel SBB zu erklären, ob die für sie eintreffenden Wagen ohne weiteres mit der nächsten Überfuhr nach dem Dreispitz zu überführen oder im Rangieroder Güterbahnhof Basel SBB zu ihrer Verfügung zu halten sind.

2. Soll von dieser festgelegten Ordnung abgewichen werden, so haben die Niederlassungen der Güterverwaltung Basel SBB von Fall zu Fall schriftlich Auftrag zu geben.

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