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§ 23 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Frachtrechtliche Ordnung

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
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§ 23 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Frachtrechtliche Ordnung

1. Tarifstationen für alle Transporte ab und nach den Dreispitzanlagen sind Basel SBB und Basel SNCF.

2. Die Frachten sind im Dienstgebäude des Güterbahnhofes Basel SBB zu bezahlen. Die Dreispitzverwaltung empfiehlt den Niederlassungen die Einrichtung eines Frachtkontokorrentes bei den Güterverwaltungen Basel SBB und Basel SNCF.

3. Die SBB überführen die Wagen ohne Abwarten der Frachtbriefeinlösung auf das Dreispitzareal. Die Dreispitzverwaltung übernimmt die Bezahlung aller auf den Sendungen haftenden Beträge, sofern ihr von der Bahn binnen fünf Tagen nach der Wagenübergabe die Frachtbriefe vorgelegt werden.

4. Zur Sicherung ihrer Haftung der Bahn gegenüber behält sich die Dreispitzverwaltung ein Retentionsrecht an allen eintreffenden Sendungen vor.

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