Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.340 CH-BS

§ 22 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Vortrittsrecht des Rangierdienstes

Betriebsführung - Eisenbahnbetrieb und -verkehr - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Vortrittsrecht des Rangierdienstes

1. Der Rangierdienst geniesst auf dem ganzen Dreispitzareal das Vortrittsrecht vor Personen, Autos und Fuhrwerken. Die Geleiseübergänge dürfen nur begangen oder befahren werden, wenn die Geleise frei sind.

2. Beim Herannahen der Rangierzüge an Rampen, Schuppen und Verladeplätze hat das Personal der Niederlassungen allfällige Hindernisse, wie Verladebrücken, Autos, Fuhrwerke, Radschuhe usw., aus den Geleisen zu räumen, Krane einzuziehen, die Wagentüren zu schliessen und die Ladungen zu sichern.

3. Die Dreispitzverwaltung lehnt für alle Unfälle, die aus Missachtung dieser Vorschrift entstehen, ihre Haftpflicht ab.

← § 21 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) Zweck der öffentlichen Materiallagerplätze § 23 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →