§ 21 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Rangierdienst
§ 21 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Rangierdienst
1. Die Dreispitzverwaltung besorgt den Rangierdienst zwischen den Abstellgeleisen an der Münchensteinerstrasse und den einzelnen Ladestellen. Sie stellt den Niederlassungen gegen Verrechnung der Rangiergebühren die für sie bestimmten Wagen zu und führt die beladenen und entladenen Wagen ab.
2. Für alle Leistungen des Rangierdienstes ausserhalb der Betriebszeiten werden nicht die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren, sondern die Selbstkosten berechnet.
3. Die Niederlassungen sind verpflichtet, dem Rangierpersonal an geeigneten Orten Sicherungsmittel, wie Radschuhe usw., bereitzustellen.
4. Das Personal der Niederlassungen darf Wagen nur unter Beachtung aller Sicherheitsmassnahmen selbst verschieben. Die Verwendung von Rangierwinden oder Traktoren ist nur mit besonderer Bewilligung der Dreispitzverwaltung gestattet.
5. Entgleisungen und Beschädigungen von Wagen sind sofort der Dreispitzverwaltung zu melden, die einzig zum Aufgleisen von Fahrzeugen berechtigt ist. Entgleiste oder beschädigte Wagen dürfen nur nach Zustimmung der technischen Organe der Bahnverwaltungen wieder verwendet werden.