§ 2 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Erklärung verwendeter Begriffe
§ 2 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Erklärung verwendeter Begriffe
1. Das Reglement versteht unter
1. Anschliesser. Die Besitzer von Liegenschaften ausserhalb des Dreispitzareals mit Geleiseanschluss an die Dreispitzanlagen.
2. Bauverordnung. Die Verordnung vom 19. Juni 1950 betreffend die Bauten und Lagerungen auf den öffentlichen Materiallagerplätzen Basel-Dreispitz.
3. Dreispitzverwaltung. Die Verwaltung der öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz.
4. Dreispitzallmend. Die allgemeinen Zwecken dienenden Strassen und Geleiseflächen.
5. Niederlassungen. Die auf dem Dreispitzareal niedergelassenen Baurechtsberechtigten, Mieter und Untermieter.
6. Parzellen. Die von der Dreispitzverwaltung vermieteten oder im Baurecht abgegebenen Nutzungsflächen.
7. Parzellengrenzen. Die Grenzen der Nutzungsflächen.
8. Zufahrtsstrassen. Dem allgemeinen Strassenverkehr auf dem Dreispitzareal dienende Weganlagen.