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§ 19 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Niederlassungsverträge

Niederlassungsbedingungen
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§ 19 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Niederlassungsverträge

1. Die Niederlassungsverträge werden schriftlich abgeschlossen.

2. Für die Ausfertigung der Mietverträge wird keine Gebühr erhoben.

3. Die Kosten für die Ausfertigung der Baurechtsverträge gehen zu Lasten der Baurechtsberechtigten.

4. Die Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Parzellen sind durch die Niederlassungen zu tragen.

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