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§ 17 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

Verwaltung - Anschlussgeleise an die Dreispitzanlagen
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§ 17 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung)

1. Massgebend für den Anschluss von Verbindungsgeleisen an das Dreispitzareal sind die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1874 über die Rechtsverhältnisse der Verbindungsgeleise und die nachfolgenden Bestimmungen

Ausserhalb des Dreispitzareals gelegene Firmen können an die vorhandenen Geleiseanlagen angeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass sich die Firmen vorher mit den SBB über den Abschluss eines Vertrages verständigt haben.

2. Der Betrieb der Anschlussgeleise wird gegen Verrechnung der Selbstkosten durch die Dreispitzverwaltung besorgt.

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