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§ 16 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Verbrennen von Abfällen

Verwaltung - Feuerpolizeiliche Vorschriften
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§ 16 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Verbrennen von Abfällen

1. Auf dem gesamten Dreispitzareal ist das offene Verbrennen von Abfällen aller Art verboten.

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