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§ 15 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Hantieren mit offenem Feuer und Rauchen

Verwaltung - Feuerpolizeiliche Vorschriften
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§ 15 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Hantieren mit offenem Feuer und Rauchen

1. In allen Niederlassungen, wo feuergefährliche oder leicht brennbare Stoffe gehalten werden oder in irgend einer Weise zur Verwendung gelangen, ist das Hantieren mit offenem Feuer und das Rauchen verboten.

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