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§ 14 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Schutt- und Kehrichtabfuhr und Schneeräumung

Verwaltung - Parzellen
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§ 14 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Schutt- und Kehrichtabfuhr und Schneeräumung

1. Die Niederlassungen sind verpflichtet, Bauschutt, Abfälle und Kehricht in periodischen Abständen abzuführen. Es steht ihnen frei, diese Schuttabfuhr entweder selbst zu besorgen oder sie der öffentlichen Kehrichtabfuhr des Kantons Basel-Stadt zu übertragen. Die Ablagerung von Kehricht auf den Parzellen ist verboten.

2. Die Räumung der Zufahrtsstrassen und Rangiergeleise von Schnee und Eis ist Aufgabe der Dreispitzverwaltung. Die Schnee- und Eisräumung auf den Parzellen obliegt den Niederlassungen, ebenso die Freihaltung von Strassen- und Geleiseeinfahrten in die Parzellen und allfälliger privater Geleiseübergänge.

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