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§ 12 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) - Nutzung der Parzellen

Verwaltung - Parzellen
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§ 12 Betriebsreglement für die öffentlichen Materiallagerplätze Basel-Dreispitz (Dreispitz-Verwaltung) · Nutzung der Parzellen

1. Für die Erstellung von Bauten, die Verarbeitung, den Umschlag und die Lagerung von Gütern aller Art auf den Parzellen gelten die nachstehenden Vorschriften und diejenigen der Bauverordnung. Die Dreispitzverwaltung kann die Verarbeitung, den Umschlag und die Lagerung von Gütern, die nur bedingungsweise zur Bahnbeförderung zugelassen sind (vgl. Anlage I zum schweizerischen Transportreglement) einschränken oder gänzlich untersagen.

2. Der Betrieb auf den Parzellen darf den Rangierdienst, den Verkehr auf den Zufahrtsstrassen und die Nachbarschaft nicht stören.

3. Zwischen der Mitte der Bahngeleise und dem Lagergut muss ein Abstand von 2,70 m gewahrt sein. Das Lagergut ist gegen Abrollen und Sturz zu sichern.

4. Die Grenzmarken sind stets sichtbar zu halten.

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