685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 9 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Öffnung in den Gebäudewänden
Zonen- und Bauvorschriften
§ 9 DreispitzV · Öffnung in den Gebäudewänden
1. Die gegen die Zufahrtsstrassen und die Geleisezufahrten gerichteten Gebäudewände dürfen mit Tür- und Fensteröffnungen versehen werden, wie wenn sie gegen die Allmend gerichtet wären.