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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 9 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Öffnung in den Gebäudewänden

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 9 DreispitzV · Öffnung in den Gebäudewänden

1. Die gegen die Zufahrtsstrassen und die Geleisezufahrten gerichteten Gebäudewände dürfen mit Tür- und Fensteröffnungen versehen werden, wie wenn sie gegen die Allmend gerichtet wären.

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