685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 8 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Bauten an den Geleisezufahrten
Zonen- und Bauvorschriften
§ 8 DreispitzV · Bauten an den Geleisezufahrten
1. Längs der Geleisezufahrten sind Baulinien zu legen, die von der Innenkante des nächstgelegenen Schienenkopfes einen Abstand von mindestens 2,30 m einhalten müssen.
2. Für die Überschreitung dieser Baulinien durch einzelne Bauteile gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Überschreitung der Parzellengrenzen (siehe die §§ 7 und 17 der Verordnung).
3. Für Anlagen und Einrichtungen jeder Art an oder über den Geleisezufahrten sind die Bestimmungen der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EisenbahnV) vom 23. November 1983 einzuhalten. Solche Anlagen und Einrichtungen bedürfen in jedem Einzelfalle der besonderen Bewilligung der Dreispitzverwaltung.