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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 7 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Überschreitung der Parzellengrenzen

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 7 DreispitzV · Überschreitung der Parzellengrenzen

1. Längs der Zufahrtsstrassen darf die Parzellengrenze durch folgende Bauteile überschritten werden

unterhalb der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze durch Fundamente, Isoliermauern, Lichtschächte und dergleichen, um höchstens 40 cm;

oberhalb der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze durch Sockel, Gesimse, Treppenstufen, Dachwasserrohre und dergleichen, um höchstens 15 cm. Dachgesimse dürfen, sofern sie mindestens 5,0 m über der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze liegen, 50 cm über die Parzellengrenze vorstehen.

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