685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 6 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Bauten im Inneren des Areals
Zonen- und Bauvorschriften
§ 6 DreispitzV · Bauten im Inneren des Areals
1. Alle Bauten und Einrichtungen sind innerhalb der Parzellengrenzen zu erstellen, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen zulassen.