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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 6 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Bauten im Inneren des Areals

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 6 DreispitzV · Bauten im Inneren des Areals

1. Alle Bauten und Einrichtungen sind innerhalb der Parzellengrenzen zu erstellen, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen zulassen.

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