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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 5 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Überschreitung der Baulinie

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 5 DreispitzV · Überschreitung der Baulinie

1. Das Gebiet zwischen Bau- und Strassenlinien darf für Bauten und Anlagen nur nach Massgabe von § 55 des Bau- und Planungsgesetzes in Anspruch genommen werden.

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