685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 5 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Überschreitung der Baulinie
Zonen- und Bauvorschriften
§ 5 DreispitzV · Überschreitung der Baulinie
1. Das Gebiet zwischen Bau- und Strassenlinien darf für Bauten und Anlagen nur nach Massgabe von § 55 des Bau- und Planungsgesetzes in Anspruch genommen werden.