685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 4 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Allgemeines
Zonen- und Bauvorschriften
§ 4 DreispitzV · Allgemeines
1. In der Industriezone Basel-Dreispitz sind neben Industriebauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Dabei kommt für Dienstleistungsbetriebe der Verkehrsvorbehalt des § 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes zur Anwendung, da sie andere als in § 34 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes bestimmte Nutzungen sind und nicht unter die bestimmungsgemässen Nutzungen des § 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes fallen.
2. Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes für die Industrie- und Gewerbezone.