Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.320 DreispitzV CH-BS

§ 4 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Allgemeines

Zonen- und Bauvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 DreispitzV · Allgemeines

1. In der Industriezone Basel-Dreispitz sind neben Industriebauten auch Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Dabei kommt für Dienstleistungsbetriebe der Verkehrsvorbehalt des § 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes zur Anwendung, da sie andere als in § 34 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes bestimmte Nutzungen sind und nicht unter die bestimmungsgemässen Nutzungen des § 34 Abs. 2 des Bau- und Planungsgesetzes fallen.

2. Wenn sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, gelten die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes für die Industrie- und Gewerbezone.

← § 3 DreispitzV Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Geltungsbereich § 5 DreispitzV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →