685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 3 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Erleichterungen bei bestehenden baulichen Einrichtungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 DreispitzV · Erleichterungen bei bestehenden baulichen Einrichtungen
1. Wenn die Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gebäude und Einrichtungen mit grossen Nachteilen für die Niederlassungen verbunden wäre, so kann das Bauinspektorat im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltung weniger weitgehende, aber den gleichen Zwecken dienende Vorschriften erlassen.