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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 21 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Betriebsbewilligung

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 21 DreispitzV · Betriebsbewilligung

1. Die baulichen Anlagen und Einrichtungen dürfen erst benützt werden, wenn die erforderlichen Betriebsbewilligungen vorliegen und die Dreispitzverwaltung darüber verständigt ist.

2. Die Dreispitzverwaltung kann jederzeit die Vorlegung solcher Bewilligungen verlangen.

3. Niederlassungen, die bestehende bauliche Anlagen oder Einrichtungen übernehmen, haben sich erneut über die Erteilung der Betriebsbewilligungen auszuweisen. Bauinspektorat und Dreispitzverwaltung können anlässlich der Übernahme bestimmen, ob Massnahmen im Rahmen der gegenwärtigen Verordnung nachzuholen oder zur weiteren Sicherheit vor Gefährdungen noch durchzuführen seien.

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