685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 20 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Genehmigung des Bauvorhabens durch die Dreispitzverwaltung
Zonen- und Bauvorschriften
§ 20 DreispitzV · Genehmigung des Bauvorhabens durch die Dreispitzverwaltung
1. Bevor die Baubegehren dem Bauinspektorat eingereicht werden, sind sie der Dreispitzverwaltung zur Einsichtnahme und Genehmigung zu unterbreiten. Die Dreispitzverwaltung kann ihr nicht genehme Baubegehren zurückweisen oder nur in anderer Ausführung zulassen.
2. Eine Ausfertigung der Baupläne verbleibt bei der Dreispitzverwaltung.