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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 2 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Erklärung verwendeter Ausdrücke

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 DreispitzV · Erklärung verwendeter Ausdrücke

1. Die Verordnung versteht unter

1. Parzellen: Die von der Dreispitzverwaltung vermieteten oder im Baurecht abgegebenen Nutzungsflächen;

2. Parzellengrenzen: Die Grenzen von Mietplätzen und Baurechtsparzellen;

3. Niederlassungen: Die auf dem Dreispitzareal niedergelassenen Baurechtsberechtigten, Mieter und Untermieter;

4. * ...

5. * ...

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