685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 2 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Erklärung verwendeter Ausdrücke
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 DreispitzV · Erklärung verwendeter Ausdrücke
1. Die Verordnung versteht unter
1. Parzellen: Die von der Dreispitzverwaltung vermieteten oder im Baurecht abgegebenen Nutzungsflächen;
2. Parzellengrenzen: Die Grenzen von Mietplätzen und Baurechtsparzellen;
3. Niederlassungen: Die auf dem Dreispitzareal niedergelassenen Baurechtsberechtigten, Mieter und Untermieter;
4. * ...
5. * ...