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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 19 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Parkplätze mit Güterumschlag

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 19 DreispitzV · Parkplätze mit Güterumschlag

1. Für die Angestellten und Besucher eines Betriebes ist eine angemessene Anzahl von Parkplätzen auf der eigenen Parzelle sicherzustellen.

2. Die Dreispitzverwaltung kann den Gesuchsteller von der Erstellung von Parkplätzen auf eigener Parzelle befreien, wenn sich dieser an einem Gemeinschaftsparking beteiligt oder sich darin einkauft.

3. Ein- und Ausfahrt von Parzellen müssen so gestaltet sein, dass Personenwagen nur die angrenzende Strassenhälfte für das rechts Ein- oder Ausbiegen benötigen; Lastwagen wird die ganze Strassenbreite, abzüglich 2,50 m auf der gegenüberliegenden Seite, zugestanden.

4. Das Bauinspektorat kann auf Antrag der Dreispitzverwaltung verfügen, dass sich der Güterumschlag teilweise oder vollständig innerhalb der Parzellen abwickeln muss.

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