Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.320 DreispitzV CH-BS

§ 18 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Bauart und Brandschutz

Zonen- und Bauvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 DreispitzV · Bauart und Brandschutz

1. Für die baulichen Anforderungen, die Anordnung der Fluchtwege und die technischen Einrichtungen gilt auch die Wegleitung für Feuerpolizeivorschriften der kantonalen Feuerversicherungen.

2. Gebäude müssen mit geeigneten Löschgeräten versehen sein. In Gebäuden und anderen Anlagen, die wegen ihrer Lage, Bauart und Nutzung, namentlich wegen Grossräumigkeit, Brandbelastung oder Zündquellen eine erhöhte Gefahr aufweisen, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, die einen Brand frühzeitig erkennen, löschen oder unter Kontrolle halten lassen. Als Entscheidungshilfe dient die Brandrisikobewertung.

← § 17 DreispitzV Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Geltungsbereich § 19 DreispitzV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →