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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 17 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Bauten an Zufahrtsstrassen und Geleisezufahrten

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 17 DreispitzV · Bauten an Zufahrtsstrassen und Geleisezufahrten

1. Das Bauinspektorat[9] kann im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltung an dazu geeigneten Stellen folgende Bauten bewilligen

1. Passerellen über den Zufahrtsstrassen, sofern sie mindestens 5,00 m über der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze liegen.

2. Vordächer über den Geleisezufahrten, sofern sie mindestens 5,00 m über dem Geleise (ab OK Schienenkopf gemessen) liegen.

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