685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 17 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Bauten an Zufahrtsstrassen und Geleisezufahrten
Zonen- und Bauvorschriften
§ 17 DreispitzV · Bauten an Zufahrtsstrassen und Geleisezufahrten
1. Das Bauinspektorat[9] kann im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltung an dazu geeigneten Stellen folgende Bauten bewilligen
1. Passerellen über den Zufahrtsstrassen, sofern sie mindestens 5,00 m über der im Längenprofil der Zufahrtsstrasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze liegen.
2. Vordächer über den Geleisezufahrten, sofern sie mindestens 5,00 m über dem Geleise (ab OK Schienenkopf gemessen) liegen.