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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 16 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Wände mit Öffnungen

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 16 DreispitzV · Wände mit Öffnungen

1. Gebäude mit seitlichen Fenstern oder Türen von Wohn- und Arbeitsräumen müssen von gegenüberliegenden Gebäuden auf der gleichen Parzelle um 2/3 der Wandhöhe des niedrigeren Gebäudes entfernt sein. Bei Abständen von 6,00 m an fällt diese Baubeschränkung weg.

2. Gegenüber den Nachbargrenzen beträgt der Abstand 6,00 m. Dieser Abstand ermässigt sich auf 3,00 m, wenn durch die Dreispitzverwaltung sichergestellt ist, dass Gebäude auf der Nachbarparzelle ebenfalls 3,00 m von der Parzellengrenze entfernt erstellt werden.

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