Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
685.320 DreispitzV CH-BS

§ 15 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Abstand zwischen Gebäuden

Zonen- und Bauvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 DreispitzV · Abstand zwischen Gebäuden

1. Der Abstand zwischen Gebäuden auf der gleichen Parzelle muss mindestens 3,00 m betragen. Für vorstehende Gebäudeteile gilt § 14.

← § 14 DreispitzV Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Geltungsbereich § 16 DreispitzV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →