685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 15 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Abstand zwischen Gebäuden
Zonen- und Bauvorschriften
§ 15 DreispitzV · Abstand zwischen Gebäuden
1. Der Abstand zwischen Gebäuden auf der gleichen Parzelle muss mindestens 3,00 m betragen. Für vorstehende Gebäudeteile gilt § 14.