685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 14 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Abstand von der Nachbarparzelle
Zonen- und Bauvorschriften
§ 14 DreispitzV · Abstand von der Nachbarparzelle
1. Gebäudewände, die nicht auf oder an der nachbarlichen Parzellengrenze stehen, müssen von dieser einen Abstand von wenigstens 3,00 m aufweisen. Dieser Minimalabstand darf durch Sockel, Gesimse, Abwasserrohre und dergleichen um höchstens 15 cm, durch Dachgesimse um höchstens 50 cm verkleinert werden.