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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 14 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Abstand von der Nachbarparzelle

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 14 DreispitzV · Abstand von der Nachbarparzelle

1. Gebäudewände, die nicht auf oder an der nachbarlichen Parzellengrenze stehen, müssen von dieser einen Abstand von wenigstens 3,00 m aufweisen. Dieser Minimalabstand darf durch Sockel, Gesimse, Abwasserrohre und dergleichen um höchstens 15 cm, durch Dachgesimse um höchstens 50 cm verkleinert werden.

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