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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 13 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Firsthöhe und Dachneigung

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 13 DreispitzV · Firsthöhe und Dachneigung

1. Die Firsthöhe der Bauten soll das technisch notwendige Mass nicht übersteigen. Die maximal zulässige Dachneigung beträgt 45°.

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