685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 13 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Firsthöhe und Dachneigung
Zonen- und Bauvorschriften
§ 13 DreispitzV · Firsthöhe und Dachneigung
1. Die Firsthöhe der Bauten soll das technisch notwendige Mass nicht übersteigen. Die maximal zulässige Dachneigung beträgt 45°.