685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 12 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Überschreiten der Bauhöhe
Zonen- und Bauvorschriften
§ 12 DreispitzV · Überschreiten der Bauhöhe
1. Das Bauinspektorat kann im Einverständnis mit der Dreispitzverwaltungan dazu geeigneten Stellen Bauten mit grösseren Wandhöhen zulassen. In diesen Fällen werden besondere Vorschriften hinsichtlich der Bauabstände und der Feuersicherheit erlassen.