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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 11 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Bauhöhe

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 11 DreispitzV · Bauhöhe

1. Die Höhe wird von der im Längenprofil der Strasse festgelegten Höhe der Parzellengrenze aus gemessen. Längs der Münchensteiner- und der Reinacherstrasse, dem Leimgrubenweg und entlang der Kantonsgrenze sind bis auf eine Tiefe von 18 m, von der Baulinie gemessen, Wandhöhen bis zu 20 m zulässig. Im Innern des Dreispitzareals und entlang der Dornacherstrasse wird die Wandhöhe wie folgt bestimmt

1.* Bei allen Strassen und zweigleisigen Zufahrten: Die Wandhöhe ist so zu beschränken, dass 1,2 m über der gegenüberliegenden Strassenlinie ein Lichteinfallswinkel von 60° eingehalten ist. Die Höchsthöhe beträgt 20 m.

2.* Bei eingleisigen Zufahrten beträgt die maximale Wandhöhe 10,50 m. Bei besonderen Parzellenverhältnissen können eingleisige Zufahrten im Einvernehmen mit der Dreispitzverwaltung überbaut werden.

3.* Auf der Giebelseite im Innern des Areals darf die zulässige Wandhöhe bei einer maximalen Dachneigung von 45° a.T. überschritten werden.

2. Sämtliche Bauten und Anlagen, mit Ausnahme von Kaminen und Antennen dürfen die Höhe von 30 m nicht überschreiten.

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