685.320
DreispitzV
CH-BS
§ 10 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Scheidemauern
Zonen- und Bauvorschriften
§ 10 DreispitzV · Scheidemauern
1. Längs den nachbarlichen Parzellengrenzen dürfen Scheidemauern auf oder an die Grenzen gesetzt werden.
2. Massgebend sind die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes über die Benutzung von Nachbargrundstücken (§§ 47ff.).