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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 10 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Scheidemauern

Zonen- und Bauvorschriften
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§ 10 DreispitzV · Scheidemauern

1. Längs den nachbarlichen Parzellengrenzen dürfen Scheidemauern auf oder an die Grenzen gesetzt werden.

2. Massgebend sind die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes über die Benutzung von Nachbargrundstücken (§§ 47ff.).

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