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685.320 DreispitzV CH-BS

§ 1 Verordnung über Bauten auf dem Dreispitz-Areal (DreispitzV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 DreispitzV · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für das zwischen der Reinacherstrasse, der Münchensteinerstrasse und der Kantonsgrenze gelegene Gebiet Basel-Dreispitz

1. für alle Gebäude und Anlagen, die neu gebaut oder umgebaut werden;

2. für alle Gebäude und Anlagen, die gefahrdrohend sind.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die auf basellandschaftlichem Gebiet gelegenen Niederlassungen als Inhalt des zwischen der Dreispitzverwaltung und diesen Niederlassungen abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht zwingende Vorschriften des Kantons Basel-Landschaft und der Gemeinde Münchenstein entgegenstehen.

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