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660.200 CH-BS

§ 8 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
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§ 8 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Beanstandet die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Rückerstattung durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, fordert die kantonale Steuerverwaltung innert sechs Monaten seit der vorläufigen Kürzung mit besonderem Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Verrechnungssteuer von der seinerzeitigen Antragstellerin oder vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.

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