660.200
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
Steuerrückerstattung
§ 7 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
1. Anträge auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind bei der kantonalen Steuerverwaltung mit amtlichem Formular begründet einzureichen.
2. Die Bestimmungen von § 3 und § 5 Abs. 2 sind anwendbar.
3. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat seinen Antrag vor der Abreise zu stellen; die übrigen Personen können die Rückerstattung in der Regel einmal im Jahr verlangen.