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§ 7 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

Steuerrückerstattung
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§ 7 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Anträge auf vorzeitige Rückerstattung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer sind bei der kantonalen Steuerverwaltung mit amtlichem Formular begründet einzureichen.

2. Die Bestimmungen von § 3 und § 5 Abs. 2 sind anwendbar.

3. Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat seinen Antrag vor der Abreise zu stellen; die übrigen Personen können die Rückerstattung in der Regel einmal im Jahr verlangen.

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