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660.200 CH-BS

§ 6 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

Steuerrückerstattung
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§ 6 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Rückerstattungsanträge von Personen, die keine kantonale Steuererklärung abzugeben haben, sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

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