660.200
CH-BS
§ 6 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
Steuerrückerstattung
§ 6 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
1. Rückerstattungsanträge von Personen, die keine kantonale Steuererklärung abzugeben haben, sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.