660.200
CH-BS
§ 5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
Steuerrückerstattung
§ 5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
1. Der Entscheid wird in der Regel mit der kantonalen Veranlagung mitgeteilt.
2. Abweichungen vom Rückerstattungsantrag sind von der kantonalen Steuerverwaltung zu begründen.