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§ 5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

Steuerrückerstattung
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§ 5 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Der Entscheid wird in der Regel mit der kantonalen Veranlagung mitgeteilt.

2. Abweichungen vom Rückerstattungsantrag sind von der kantonalen Steuerverwaltung zu begründen.

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