660.200
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
Steuerrückerstattung
§ 4 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
1. Der Rückerstattungsantrag ist in der Regel auf amtlichem Formular mit der kantonalen Steuererklärung einzureichen.