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§ 4 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

Steuerrückerstattung
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§ 4 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Der Rückerstattungsantrag ist in der Regel auf amtlichem Formular mit der kantonalen Steuererklärung einzureichen.

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