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§ 3 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

Steuerrückerstattung
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§ 3 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Die an der Quelle abgezogenen Verrechnungssteuerbeträge werden mit den kantonalen Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen verrechnet.

2. In der Regel wird mit denjenigen Steuern verrechnet, die im Jahr nach der Fälligkeit der steuerbaren Leistung fällig werden. Indessen ist die Verrechnung mit früher fällig gewordenen oder noch offenen provisorisch veranlagten Steuern vorbehalten.

3. Ein verbleibender Verrechnungssteuerüberschuss wird in der Regel erst nach Zustellung der mit der Veranlagungsverfügung oder separat zugestellten Steuerabrechnung in bar zurückerstattet.

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