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§ 2 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

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§ 2 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer ist die Steuerrekurskommission gemäss § 136 des kantonalen Steuergesetzes, die als letzte kantonale Instanz entscheidet.

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