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§ 1 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

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§ 1 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt

1. Der Steuerverwaltung obliegt der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, soweit er dem Kanton Basel-Stadt übertragen ist. Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.

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