660.200
CH-BS
§ 1 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
Behörden
§ 1 Verordnung über den Vollzug der Eidgenössischen Verrechnungssteuer im Kanton Basel-Stadt
1. Der Steuerverwaltung obliegt der Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer, soweit er dem Kanton Basel-Stadt übertragen ist. Die Steuerverwaltung steht unter der Aufsicht des Finanzdepartementes.