660.100
DBSTV
CH-BS
§ 9 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)
System der zeitlichen Bemessung
§ 9 DBStV
1. Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen gilt die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes.