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660.100 DBSTV CH-BS

§ 9 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

System der zeitlichen Bemessung
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§ 9 DBStV

1. Für die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen gilt die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes.

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