660.100
DBSTV
CH-BS
§ 8 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)
Organisation, Verfahren und Bezug - Eintrag im Grundbuch
§ 8 DBStV
1. Das Grundbuchamt darf bei Veräusserung eines im Kanton gelegenen Grundstückes durch eine ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person keine Eintragung im Grundbuch vornehmen, ohne dass die Steuerverwaltung hiefür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.