Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
660.100 DBSTV CH-BS

§ 8 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

Organisation, Verfahren und Bezug - Eintrag im Grundbuch
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 DBStV

1. Das Grundbuchamt darf bei Veräusserung eines im Kanton gelegenen Grundstückes durch eine ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person keine Eintragung im Grundbuch vornehmen, ohne dass die Steuerverwaltung hiefür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

← § 7 DBStV Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV) § 9 DBStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →