Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
660.100 DBSTV CH-BS

§ 7 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

Organisation, Verfahren und Bezug - Löschung im Handelsregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 DBStV

1. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.

← § 6 DBStV Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV) § 8 DBStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →