660.100
DBSTV
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)
Organisation, Verfahren und Bezug - Löschung im Handelsregister
§ 7 DBStV
1. Eine juristische Person darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Steuerverwaltung dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist.