660.100
DBSTV
CH-BS
§ 6 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)
Organisation, Verfahren und Bezug - Bezahlung der Steuer
§ 6 DBStV
1. Im Sinne von Art. 163 Abs. 3 DBG ist die direkte Bundessteuer durch Überweisung auf ein von der Steuerverwaltung angegebenes Konto des Kantons zu bezahlen. Barzahlungen sind im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Postverordnung (VPG) vom 29. August 2012 bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich.