Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
660.100 DBSTV CH-BS

§ 6 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

Organisation, Verfahren und Bezug - Bezahlung der Steuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 DBStV

1. Im Sinne von Art. 163 Abs. 3 DBG ist die direkte Bundessteuer durch Überweisung auf ein von der Steuerverwaltung angegebenes Konto des Kantons zu bezahlen. Barzahlungen sind im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 lit. c der Postverordnung (VPG) vom 29. August 2012 bei den Postfilialen der Schweizerischen Post AG möglich.

← § 5 DBStV Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV) § 7 DBStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →