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660.100 DBSTV CH-BS

§ 5 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

Organisation, Verfahren und Bezug - Inventaraufnahme
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§ 5 DBStV

1. Für die Inventaraufnahme und Siegelung gemäss Art. 154-159 des Bundesgesetzes ist das kantonale Erbschaftsamt zuständig.

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