660.100
DBSTV
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)
Organisation, Verfahren und Bezug - Verfahren zur Quellensteuer
§ 4 DBStV
1. Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundes- wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht und wird die streitige Sache für Bund und Kanton zusammen behandelt.