Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
660.100 DBSTV CH-BS

§ 4 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)

Organisation, Verfahren und Bezug - Verfahren zur Quellensteuer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 DBStV

1. Beruht der streitige Quellensteuerabzug sowohl auf Bundes- wie auf kantonalem Recht, so richtet sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Verfahrensrecht und wird die streitige Sache für Bund und Kanton zusammen behandelt.

← § 3 DBStV Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV) § 5 DBStV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →