§ 2 Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer (DBStV)
§ 2 DBStV
1. Die Steuerverwaltung handelt als Veranlagungs- und Bezugsbehörde und als kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes. Als solche trifft sie alle Vorkehren und nimmt sie alle Massnahmen vor, die für den richtigen Vollzug und die einheitliche Anwendung der direkten Bundessteuer erforderlich sind.
2. Die Leitung der Steuerverwaltung bezeichnet die Stellen innerhalb der Steuerverwaltung, denen die Veranlagung, der Bezug und die sonstigen Massnahmen für den Vollzug der direkten Bundessteuer obliegen.
3. Die Steuerverwaltung untersteht der Leitung des Finanzdepartementes des Kantons. Dieses kann weitere ihm unterstellte Dienststellen zur Mitwirkung beim Vollzug der direkten Bundessteuer bezeichnen.